Alle Mitarbeitende im Dekanat Kronberg haben die Möglichkeit nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten, Leistungen aus dem Familienbudget zu beantragen: Folgende freie Tage und finanzielle Zuschüsse können beantragt werden.
Übersicht Freistellungen und Zuschüsse
Stand 01.01.2021
Freistellungen:
1. Die Arbeitsbefreiung gemäß § 53 (1) Nr. 1 KDO (schwere Erkrankung von Ehegatten, Lebenspartner/in, Kindern über 12 Jahren, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Geschwistern) wird von einem Arbeitstag auf bis zu 5 Arbeitstage pro Jahr erweitert. Zudem wird die Arbeitsbefreiung auch dann gewährt, wenn die betreffenden Personen nicht im Haushalt des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin leben. Voraussetzung für die zusätzliche Arbeitsbefreiung ist die Vorlage eines ärztlichen Attests. (Kosten für die zusätzliche Befreiung werden dem Arbeitgeber erstattet) Die Regelung gilt für Teilzeitbeschäftigte entsprechend.
2. Die Arbeitsbefreiung gemäß § 53 (1) Nr. 3 KDO (Tod von Ehegatten, Lebenspartner/in, Kindern, Eltern/Stiefeltern, Großeltern, Schwiegereltern, Kindern und Geschwistern) wird dahingehend ausgeweitet, dass die Bestimmung auch für außerhalb des Haushaltes der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters lebende Personen aus dem Familienkreis gilt, ebenso für die Schwiegereltern. Zudem wird die Arbeitsbefreiung von 2 Tagen auf 3 Tage pro Sterbefall erweitert und kann auch an einzelnen Tagen genommen werden. (Kosten für die zusätzliche Befreiung werden dem Arbeitgeber einmal jährlich erstattet)
3. Die Arbeitsbefreiung gemäß § 53 (1) Nr. 4 KDO (Niederkunft der Ehefrau oder der im Haushalt lebenden Lebenspartnerin) wird von einem Arbeitstag auf bis zu 3 Tage erweitert werden. (Kosten für die zusätzliche Befreiung werden dem Arbeitgeber einmal jährlich erstattet)
4. Die Arbeitsbefreiung gemäß § 53 (1) Nr. 6 KDO (Taufe eines Kindes, eigene Taufe, Konfirmation oder Erstkommunion eines Kindes, oder vergleichbarer biographisch-religiöser Feste anderer Religionen, der Trauung eines Kindes oder kirchliche Trauung der Mitarbeitenden) in Verbindung mit § 53 (2) KDAVO wird von einem Arbeitstag auf zwei Arbeitstage erweitert. (Kosten für die zusätzliche Befreiung werden dem Arbeitgeber einmal jährlich erstattet)
5. Arbeitsbefreiung von 1 Tag bei Ausfall der Betreuungsperson für ein Kind bis 12 Jahre, ebenfalls bei Ausfall der Betreuungsperson für eine/n zu pflegende/n Angehörigen.
(Kosten für die zusätzliche Befreiung werden dem Arbeitgeber einmal jährlich erstattet)
Zuschüsse:
Über die Vergabe von Mitteln entscheidet der Beirat Familienbudget nach Bestandsaufnahme der bereits verausgabten Mittel.
Die aktuellen Formulare finden Sie auf der Homepage des Ev. Regionalverwaltungsverbandes Oberursel: ervo.de
unter den Downloads für Personal