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Familienbudget

Alle Mitarbeitende im Dekanat Kronberg haben die Möglichkeit nach einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 6 Monaten, Leistungen aus dem Familienbudget zu beantragen: Folgende freie Tage und finanzielle Zuschüsse können beantragt werden.

 

 

Übersicht Freistellungen und Zuschüsse

Stand 01.01.2021

 

Freistellungen:

1.     Die Arbeitsbefreiung gemäß § 53 (1) Nr. 1 KDO (schwere Erkrankung von Ehegatten, Lebenspartner/in, Kindern über 12 Jahren, Eltern, Großeltern, Schwiegereltern und Geschwistern) wird von einem Arbeitstag auf bis zu 5 Arbeitstage pro Jahr erweitert. Zudem wird die Arbeitsbefreiung auch dann gewährt, wenn die betreffenden Personen nicht im Haushalt des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin leben. Voraussetzung für die zusätzliche Arbeitsbefreiung ist die Vorlage eines ärztlichen Attests. (Kosten für die zusätzliche Befreiung werden dem Arbeitgeber erstattet) Die Regelung gilt für Teilzeitbeschäftigte entsprechend.

2.     Die Arbeitsbefreiung gemäß § 53 (1) Nr. 3 KDO (Tod von Ehegatten, Lebenspartner/in, Kindern, Eltern/Stiefeltern, Großeltern, Schwiegereltern, Kindern und Geschwistern) wird dahingehend ausgeweitet, dass die Bestimmung auch für außerhalb des Haushaltes der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters lebende Personen aus dem Familienkreis gilt, ebenso für die Schwiegereltern. Zudem wird die Arbeitsbefreiung von 2 Tagen auf 3 Tage pro Sterbefall erweitert und kann auch an einzelnen Tagen genommen werden. (Kosten für die zusätzliche Befreiung werden dem Arbeitgeber einmal jährlich erstattet)

3.      Die Arbeitsbefreiung gemäß § 53 (1) Nr. 4 KDO (Niederkunft der Ehefrau oder der im Haushalt lebenden Lebenspartnerin) wird von einem Arbeitstag auf bis zu 3 Tage erweitert werden. (Kosten für die zusätzliche Befreiung werden dem Arbeitgeber einmal jährlich erstattet)

4.     Die Arbeitsbefreiung gemäß § 53 (1) Nr. 6 KDO (Taufe eines Kindes, eigene Taufe, Konfirmation oder Erstkommunion eines Kindes, oder vergleichbarer biographisch-religiöser Feste anderer Religionen, der Trauung eines Kindes oder kirchliche Trauung der Mitarbeitenden) in Verbindung mit § 53 (2) KDAVO wird von einem Arbeitstag auf zwei Arbeitstage erweitert. (Kosten für die zusätzliche Befreiung werden dem Arbeitgeber einmal jährlich erstattet)

5.     Arbeitsbefreiung von 1 Tag bei Ausfall der Betreuungsperson für ein Kind bis 12 Jahre, ebenfalls bei Ausfall der Betreuungsperson für eine/n zu pflegende/n Angehörigen.

(Kosten für die zusätzliche Befreiung werden dem Arbeitgeber einmal jährlich erstattet)

 

Zuschüsse:

 

  1. Zuschuss für Teilnahme an einer Ferienmaßnahme: Kinder- und Jugendfreizeit, Ferienspiele, Konfirmandenfreizeit, Klassenfahrt (bis Ende Schulabschluss) für die Kinder von Mitarbeitenden in Höhe von pro Jahr max. 100 €, jedoch nicht mehr als die Höhe des Teilnehmerbeitrags (gegen Vorlage der Rechnung).
  2. Zuschuss zu einer Familienfreizeit sowie von Bildungsreisen (der Mitarbeitenden) der Dekanate Kronberg und Hochtaunus und der jeweils angeschlossenen Kirchengemeinden. Pro Jahr für Mitarbeitende gegen Vorlage der Rechnung 156 € (Arbeitnehmer*in), 104 € (Partner*in), 52 € (pro Kind)
  3. Zuschuss für Teilnahme an einer Familienbildungsmaßnahme (z.B. Seminare zu Erziehungsfragen, zu Umgang mit pflegebedürftigen Angehörigen, zu Partnerschaftsfragen etc.) gegen Vorlage der Rechnung, max. 50 €.
  4. Kinderbetreuungskosten: Krippe bis zu 300,- € pro Jahr und Kind, Kita/ Hort bis zu 150 € pro Jahr und Kind, Tageseltern bis zu 300,-€ pro Jahr und Kind.
  5. Studienbeihilfe für die Erstausbildung eigener Kinder: 50 €/Semester/Kind für geringfügig Beschäftigte, 250 €/Kind/Semester für sozialversicherungspflichtig Beschäftigte (Vorlage Studienbescheinigung des Kindes)
  6. Brillenpauschale 150 € pro Jahr.
  7. Hörgerätpauschale (Hörgerät und Zubehör) 100 € pro Jahr.
  8. Zahnärztliche Leistungen (keine Zahnreinigung) die nicht über eine Zusatzversicherung abgedeckt sind! Bitte auf Sie bezogene Rechnung im Original beifügen!  150 € pro Jahr
  9. Gesundheitsfördernde Kurse (z.B. Rückenschule, Yoga, Pilates, Feldenkrais, Stressbewältigung) bis max. 200 € pro Jahr.
  10. Bestattungsbeihilfe bei Tod von Ehepartner*in, Lebenspartner*in, Kind, 500 €
  11. Bestattungsbeihilfe bei Tod von Mitarbeitenden in Höhe von max. 500 €, wenn an deren   Angehörige Sterbegeld im Sinne der KDO gezahlt wird.
  12. Einschulungsbeihilfe (Kita/Grundschule – Grundschule/weiterführende Schule), max. 100 € pro Kind und Jahr.
  13. Fahrkostenzuschuss zur Schule (Wegstrecke muss mindestens 2 km betragen), bis zu 100,- € pro Kind und Jahr.
  14. Zuschuss für Job Fahrrad, bis zu 5,-€/Monat
  15. Zuschuss für pflegende Angehörige bis zu 200,-€/Jahr
  16. Finanzielle Beteiligung an sonstigen familienfördernden Maßnahmen. Über die Vergabe von Mitteln entscheidet der Beirat Familienbudget im Rahmen einer Einzelfallprüfung nach Bestandsaufnahme der bereits verausgabten Mittel.
  17. Finanzielle Hilfe in besonderen persönlichen Notlagen von Mitarbeitenden bzw. ihrer Familien. 

Über die Vergabe von Mitteln entscheidet der Beirat Familienbudget nach Bestandsaufnahme der bereits verausgabten Mittel.

 

 

 

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